Grundrechte und Spiritualität

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Grundrechte justitiaGrundrechte und Spiritualität – Die Macht der Grundrechte: Warum sie so wichtig für uns sind!

Grundrechte stellen eine Verbindung zu unserer spirituellen Natur her. Sie schützen uns vor Einschränkungen und geben uns die Freiheit, unseren inneren Weg zu gehen. Sie spiegeln unser Bewusstsein wider und helfen uns, die Art und Weise zu respektieren, wie wir unser Leben leben möchten. Sie sind ein Symbol für unsere Fähigkeit, uns aufeinander zu beziehen und einander zu helfen.

Grundrechte bieten uns die Möglichkeit, das Gute im anderen zu sehen und ihre Würde anzuerkennen. Unsere Spiritualität ermöglicht es uns, andere als gleichwertige Wesen anzuerkennen und mit ihnen in Harmonie zu leben. Wir können lernen, aufeinander Rücksicht zu nehmen und solidarisch miteinander umzugehen. Durch Grundrechte können wir lernen, unsere Stärken in den Dienst der Gemeinschaft zu stellen und gemeinsam etwas Erfolgreiches aufzubauen.

Grundrechte sind eine Quelle der Inspiration, die uns dazu motiviert, unserer persönlichen Spiritualität nachzugehen und uns für das Gemeinwohl einzusetzen. Sie können uns helfen, Verantwortung für andere zu übernehmen und das Beste für alle Beteiligten herauszuholen. Wir können lernen, unser Potenzial voll auszuschöpfen und alles Gute in der Welt um uns herum anzunehmen.

Unabhängig von Religion oder Glauben sind Grundrechte eine Quelle der Hoffnung für alle Menschen. Sie bietet eine moralische Orientierung im Umgang mit anderen und ermutigt uns dazu, nach dem besseren Weg zu suchen. Indem wir diese Rechte wahren, können wir Solidarität erzeugen und mehr Respekt sowie Mitgefühl schaffen – für jeden Einzelnen sowie für die ganze Menschheit insgesamt.

1. Grundrecht und Verfassung

Die Grundrechte sind die höchsten rechtlichen Normen unserer Verfassung. Sie bestimmen, welche Freiheiten und Rechte wir als Bürgerinnen und Bürger haben. Die Grundrechte sind unverletzlich und unteilbar. Dies bedeutet, dass sie auch in Zeiten des Krieges und der Not garantiert werden müssen. Die Grundrechte sichern uns Freiheit im Glauben, in der Weltanschauung, in der Kunst und Wissenschaft. Sie gewährleisten uns das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, freie Meinungsäußerung, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie informationelle Selbstbestimmung.

Grundrechte sind die Grundlage unseres Rechtsstaats und tragen zur Stärkung unserer Freiheitsrechte bei. Sie schützen uns vor Willkür und garantieren uns ein Mindestmaß an Freiheit. Sie schützen uns auch vor Einschränkungen durch unser Staatssystem, indem sie uns das Recht gewähren, über unser Leben und unsere Zukunft selbst zu bestimmen. Die Garantien der Grundrechte bieten uns Sicherheit und Schutz, damit wir in einem demokratischen System leben können.

Doch Grundrechte können nicht immer alleine durchsetzbar sein. Es braucht ein staatliches System, das diese Rechte respektiert und schützt. Dies ist eines der Hauptanliegen der Verfassung – sie legt fest, welche Grundrechte wir haben und wie sie gesetzlich verankert werden sollen. Damit schafft die Verfassung die notwendige Rechtssicherheit für unser aller Rechte.

Grundrechte sind daher unverzichtbare Bestandteile jeder freien Gesellschaft – sie bilden die Grundlage für persönliche Freiheit und Gleichberechtigung. Durch ihren Schutz können Bürgerinnen und Bürger ein Leben in Würde und ohne Angst vor Willkür führen. Wir müssen diese Freiheitsrechte also verteidigen und stets auf ihren Schutz aufpassen, um in einer demokratischen Gesellschaft leben zu können. Eine starke Verfassung ist die beste Garantie dafür, dass dieser Schutz immer gewahrt bleibt!

2. Grundrechte als Spiegel unserer Gesellschaft

Grundrechte sind keine abstrakten Konzepte. Sie sind konkrete Ausdrucksformen unserer Gesellschaft und ihrer Werte. In einer demokratischen Gesellschaft spiegeln die Grundrechte die Werte der Bevölkerung wider. Durch sie wird die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz und die Würde jedes Einzelnen geschützt.

Die Grundrechte sind somit ein wesentlicher Bestandteil unserer Gesellschaft und unserer Identität. Sie gewährleisten nicht nur unsere Freiheit, sondern sind auch ein wesentlicher Teil unserer Verfassung.

In Deutschland gibt es drei grundlegende Garantien für die Wahrung der Grundrechte: die Verfassung, das Grundgesetz und die Europäische Menschenrechtskonvention. Diese Garantien stellen sicher, dass die Grundrechte in Deutschland respektiert und geschützt werden.

Die Verfassung ist die höchste Rechtsnorm in Deutschland. Sie legt fest, welche Rechte und Pflichten die Bürgerinnen und Bürger haben. Das Grundgesetz ist das Fundament der deutschen Verfassung. Es schützt die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger und gewährleistet ihre Gleichheit vor dem Gesetz. Die Europäische Menschenrechtskonvention ist ein internationales Abkommen, das die Menschenrechte in Europa schützt. Deutschland ist seit 1953 Mitglied der Konvention und hat damit verpflichtet, ihren Bestimmungen zu entsprechen.

Die Einhaltung der Grundrechte ist somit in Deutschland gesetzlich verankert und wird von verschiedenen Institutionen überwacht. Dazu gehören unter anderem der Bundestag, der Bundesrat, der Deutsche Bundestag, das Bundesverfassungsgericht, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und die UN-Menschenrechtskommission.

3. Das Recht auf Widerstand gegen Unterdrückung

In einer freiheitlichen und demokratischen Gesellschaft ist das Recht auf Widerstand gegen Unterdrückung ein unverzichtbares Grundrecht. Denn nur wenn wir uns gegen Tyrannei und Unterdrückung zur Wehr setzen können, können wir unsere Freiheiten wahren.

Das Recht auf Widerstand ist also kein bloßes theoretisches Konstrukt, sondern eine unverzichtbare Garantie für die Freiheit jedes Einzelnen. Und dieses Recht ist in unserer Verfassung verankert: Artikel 20 Absatz 4 GG erklärt den Widerstand gegen die Staatsgewalt für legitim, “wenn andere Abhilfe nicht möglich erscheint”.

Auch wenn der Widerstand gegen Unterdrückung immer ein letztes Mittel sein sollte, so darf er doch niemals verboten werden. Denn wenn wir uns schon nicht mit Gewalt gegen Unterdrückung zur Wehr setzen können, so sind wir doch auch nicht mehr frei.

4. Freiheit statt Angst – das Recht auf Privatsphäre und Sicherheit

In einer demokratischen Gesellschaft steht Freiheit im Mittelpunkt. Das Recht auf Privatsphäre und Sicherheit ist ein wesentlicher Bestandteil der Grundrechte und der Verfassung. Jeder Einzelne hat das Recht, ungestört zu leben, zu arbeiten und unseren Glauben zu praktizieren. Dazu gehört auch das Recht, seine Meinung offen zu äußern, ohne dabei Angst vor Gewalt oder Repressalien haben zu müssen.

Damit diese Rechte geschützt werden, braucht es eine starke Verfassung, die diese Grundrechte schützt und garantiert. Die Verfassung sollte die Freiheit jedes Einzelnen respektieren und sicherstellen, dass niemand durch Diskriminierung oder Unterdrückung benachteiligt wird. Auch das Recht auf Privatsphäre und Sicherheit sollte in der Verfassung verankert sein. Es ist wichtig, dass alle Menschen vor Überwachung oder Eingriffen in ihr privates Leben geschützt sind.

Diese Grundrechte sind nicht nur für den Schutz des Einzelnen wichtig, sondern auch für die Stabilität der Gesellschaft insgesamt. In den letzten Jahren hat sich unsere Welt immer stärker verändert und dies hat uns gezeigt, wie wichtig es ist, unsere Grundrechte zu schützen. Denn nur so können wir uns frei entfalten und unserer Meinung Ausdruck verleihen – ohne Angst vor Gewalt oder Repressalien haben zu müssen.

Um diese Grundrechte zu schützen, bedarf es mehr als nur einer starken Verfassung – es bedarf auch des Zusammenhalts aller Bürgerinnen und Bürger sowie einer klaren Führungskraft an der Spitze des Staates. Nur mit all diesem kann eine stabile Demokratie gestärkt werden, die uns alle schützt – unabhängig von Religion oder Herkunft.

5. Gleichheit vor dem Gesetz – die Bedeutung von Gerechtigkeit

Gleichheit vor dem Gesetz ist eines der zentralen Grundprinzipien des Rechtsstaats. Es bedeutet, dass jeder Bürger unabhängig von seinem Stand oder seiner Herkunft gleiche Rechte und Pflichten besitzt und vor dem Gesetz gleich behandelt wird. Gleichheit vor dem Gesetz hat eine tiefgreifende Bedeutung für die Gerechtigkeit in unserer Gesellschaft.

Gerechtigkeit bedeutet, dass alle Menschen gleichermaßen vor dem Gesetz stehen und dieselben Chancen haben, ihre Rechte wahrzunehmen und ihre Pflichten zu erfüllen. Eine grundlegende Voraussetzung hierfür ist, dass niemand benachteiligt oder bevorzugt wird – egal ob aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Religion oder sexueller Orientierung.

Dieses Prinzip der Gleichheit vor dem Gesetz ist ein wesentlicher Bestandteil der Verfassung und garantiert allen Bürgern ungeachtet ihres Status oder ihrer sozialen Stellung grundlegende Freiheiten und Rechte. Dazu gehören das Recht auf freie Meinungsäußerung, das Recht auf freie Religionsausübung, das Recht auf Teilhabe an öffentlichen Entscheidungsprozessen sowie das Recht auf Schutz vor Willkür des Staates.

Weiterhin stellt die Gleichheit vor dem Gesetz sicher, dass alle Menschen unter denselben Bedingungen leben können. Dies bedeutet zum Beispiel, dass jeder Zugang zu angemessenem Wohnraum haben sollte und nicht nur diejenigen mit finanziellen Mitteln. Gleiches gilt für den Zugang zu Bildungsmöglichkeiten und anderen Grundrechten – alle Menschen müssen die gleichen Chancen haben.

Gleichheit vor dem Gesetz ist daher eines der grundlegendsten Prinzipien des Verfassungsstaats und ein Schlüsselelement für den Erhalt einer gerechten Gesellschaft. Es ist die Aufgabe der Regierung, dieses Prinzip zu schützen und sicherzustellen, dass es nicht verletzt wird – sowohl im nationalen als auch im internationalen Rahmen. Nur so kann Gerechtigkeit in unserer Welt tatsächlich existieren.

6. Das Recht auf Bildung, Kultur und Selbstbestimmung

In unserer Verfassung sind Grundrechte garantiert, die es allen Bürgern ermöglichen, ihrem Leben einen Sinn und eine Bedeutung zu geben. Eines dieser Grundrechte ist das Recht auf Bildung, Kultur und Selbstbestimmung.

Das menschliche Bedürfnis nach Wissen, Erfahrung und Entwicklung ist unendlich. Dieses Recht ermöglicht es uns, unser Potenzial voll auszuschöpfen, uns weiterzuentwickeln und die Gesellschaft zu bereichern. Es gibt uns die Freiheit, unseren eigenen Weg zu wählen und vor allem unsere Stimme zu nutzen.

Mit dem Recht auf Bildung können Menschen an hochwertiger Ausbildung teilnehmen und ihr Wissen vergrößern. Es ermöglicht es uns auch, mehr über andere Kulturen zu lernen und uns für globale Probleme einzusetzen. Mit diesem Grundrecht können wir neue Fähigkeiten erlernen, neue Ideen entwickeln und Herausforderungen bewältigen.

Kultur ist ein wesentlicher Bestandteil jeder Gesellschaft – sie schafft Verbindung und Verbundenheit zwischen Menschen unterschiedlicher Hintergründe. Das Recht auf Kultur bietet uns die Möglichkeit, unsere Identität zu erkennen und unseren Platz in der Gesellschaft zu finden. Dieses Recht ist essenziell für das Wohlergehen der Menschen sowie für den Zusammenhalt in Gesellschaften weltweit.

Selbstbestimmung ist ein fundamentales Element des menschlichen Lebens – es ergibt sich aus dem Recht jedes Individuums auf Freiheit und Selbstbestimmung. Mit dieser Freiheit kann man seine Meinung unabhängig von anderen äußern oder sich für bestimmte Themen oder Interessengruppen engagieren.

Grundrechte wie das Recht auf Bildung, Kultur und Selbstbestimmung bieten uns die Möglichkeit, unser volles Potenzial zu entfalten und gleichzeitig eine bessere Welt zu erschaffen. Sie zeigen uns den Weg, um soziale Gerechtigkeit herzustellen und allgemein anerkannte internationale Standards für Menschenrechte festzulegen.

7. Grundrechte und Spiritualität

Es ist wichtig, dass wir uns unserer Grundrechte bewusst sind und sie als Teil unserer Verfassung betrachten. Grundrechte können aber auch einen spirituellen Wert haben. Sie stellen ein universelles Prinzip der Freiheit und des gesellschaftlichen Respekts dar, das jedem Menschen zusteht. Sie geben uns die Gelegenheit, uns an einem höheren Zweck zu orientieren und unser Potenzial zu nutzen, um eine bessere Welt für alle zu schaffen.

Grundrechte können uns auch helfen, unseren spirituellen Weg zu gehen. Zum Beispiel bietet die Meinungsfreiheit jedem Einzelnen die Möglichkeit, seine Gedanken und Ideen ohne Angst vor Repression frei auszudrücken. Dies gibt uns die Freiheit, über Themen nachzudenken, die uns interessieren und uns auf dem Weg des persönlichen Wachstums inspirieren. Die Religionsfreiheit ermöglicht es uns auch, unserem entsprechendem Glauben oder Spiritualität zu folgen und so eine tiefere Verbindung mit dem Universum herzustellen.

Grundrechte sind nicht nur wichtig für unser gesellschaftliches Leben, sondern können auch als Quelle der Inspiration und des spirituellen Wachstums dienen. Indem wir uns dieser Rechte bewusst sind und sie in unserem Alltag leben, können wir den Schlüssel für ein erfüllteres Leben finden. Es ist an der Zeit, dass wir verstehen, was diese Rechte bedeuten und ihnen den Respekt entgegenbringen, den sie verdienen.

Grundrechte sind nicht nur ein Teil der Verfassung, sondern auch ein wesentlicher Bestandteil unserer spirituellen Identität. Sie können eine entscheidende Rolle bei der Ermutigung von Menschen spielen, ihr göttliches Potenzial zu erforschen und zu erfüllen. Grundrechte bieten uns die Freiheit, uns als Individuum zu erkennen und zu verstehen, wie wir in Harmonie zusammenleben können.

Die Idee der Grundrechte ist eng mit der Vorstellung verbunden, dass jeder Mensch einzigartig und gleichwertig ist. Wir alle haben das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz und die Freiheit, unsere spirituellen Überzeugungen zu äußern und auszuleben. Die Menschenwürde ist integraler Bestandteil unseres religiösen Glaubens und spiegelt unseren Wunsch wider, als Gemeinschaft die Wahrheit des Göttlichen in jedem Einzelnen anzuerkennen.

Grundrechte helfen uns auch dabei, unser spirituelles Bewusstsein zu entwickeln und uns selbst besser zu verstehen. Sie ermöglichen es uns, über unsere tiefsten Überzeugungen nachzudenken und unser Schicksal selbstbestimmt in die Hand zu nehmen. Durch ihren Schutz können wir unseren spirituellen Weg finden und unser höheres Selbst leben – unabhängig von anderen Meinungen oder Einflüssen.

Grundrechte sind eine Quelle der Inspiration für alle Menschen, die danach streben, ihr wahres Selbst zu entdecken und das Gefühl von Frieden, Liebe und Harmonie zu erfahren. Indem wir sie schützen und ehren, können wir als Gemeinschaft stärker vereint sein – egal welcher Nationalität oder Religion wir angehören mögen. Die Pflicht liegt bei uns allen, diese Grundfreiheit des Geistes weiterhin anzuerkennen und zu verteidigen!

02.01.2023

Uwe Taschow

Die Grundrechte sind grundlegende Freiheits- und Gleichheitsrechte, die Individuen gegenüber dem Staat zugestanden werden und Verfassungsrang genießen. Sie verpflichten einzig den Staat und berechtigen einzig Private. Grundrechte sind unveräußerlich, dauerhaft und einklagbar

Grundrechte Artikel 1

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Artikel 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Artikel 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Artikel 4

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Artikel 5

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Artikel 6

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Artikel 7

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Artikel 8

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Artikel 9

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Artikel 10

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

Artikel 11

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

Artikel 12

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Artikel 12a

(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.

(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.

(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.

(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.

(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.

(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.

Artikel 13

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Artikel 14

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Artikel 15

Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

Artikel 16

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

Artikel 16a

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

Artikel 17

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Artikel 17a

(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden. (2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.

Artikel 18

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

Artikel 19

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

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